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Allgemeine
Bedingungen für die Vermietung von
Ton
und Lichttechnik
1.
Unsere
Angebote sind stets freibleibend; zu Ihrer Wirksamkeit bedürfen
sie der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für die Verzögerung
oder Unmöglichkeit in der Erfüllung der Vertragspflichten des
Vermieters kann dieser nicht haftbar gemacht werden, wenn durch
besondere Umstände wie durch höhere Gewalt, Witterungsunbilden,
verspätetes Eintreffen der LKW-Ladungen die Aufstellung der Bühne
verspätet oder überhaupt nicht erfolgen kann und der Vermieter
nachweisen kann, dass ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft.
2.
Der
Mietpreis ist im Angebot bzw. in der Auftragbestätigung festgelegt.
Es ist dem Vermieter jedoch gestattet Lohn- und Frachterhöhungen,
die beim Abschluss des Mietverhältnisses noch nicht bekannt waren,
durch gesonderte Nachweisung in Rechnung zu stellen und vom Mieter
zu erheben. Wenn nicht anders vereinbart, ist, falls der Vermieter
die Produktion selbst durchführt, nach erfolgtem Aufbau der Technik
der Gesamtmietpreis gegen Vorlage einer Rechnung in bar ohne Abzug
zu zahlen. Wenn nicht anders vereinbart ist bei Fremdvermietung
der vereinbarte Mietpreis bei Abholung der Ware in bar ohne Abzug
zu zahlen. Nicht fristgerechte Zahlungen sind mit dem zur Zeit
üblichem Bankzins plus 5% Verzugszinsen zu Zahlen. Ein Rückhaltungsrecht
sowie das Recht zur Aufrechnung ist ausgeschlossen.
3.
Die Abholung
der Geräte muss zum in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin
erfolgen. Ansonsten garantiert der Vermieter keine Bereitstellung
der Geräte. Reklamationen des Mieters dem Vermieter gegenüber
nach Abholung sind ausgeschlossen. Der Mieter hat sich vor Übernahme
vom ordnungsgemäßen Zustand und insbesondere von der Funktionstüchtigkeit
der Geräte selbst zu überzeugen. Der Mieter wird soviel Sachkenntnis
zugemutet, die für seinen Anwendungsbereich geeigneten Geräte
selbst auszuwählen. Es ist keine Reklamation bei falscher Gerätewahl
möglich. Die Rückgabe aller gemieteten Gegenstände hat innerhalb
unserer Geschäftszeiten zum vereinbarten Termin zu erfolgen. Verspätete
Rückgabe setz den Mieter in unmittelbaren Verzug; es wird pro
angebrochenem Verspätungstag der in der Auftragsbestätigung angegebene
volle Ta berechnet. Durch die Verspätete Rückgabe zusätzlichen
entstehenden Kosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
4.
Die Technik
darf vom Mieter nur zu dem vertraglichem Zweck und innerhalb der
vertraglichen Zeitdauer benutzt werden. Der Mieter garantiert
die pflegliche Behandlung der Technik. Aufbauten in verschmutzter
Umgebung haben eine kostenpflichtige Reinigung des Materials zur
Folge. Der Mieter haftet mit Eintreffen der Technik, d.h. deren
zerlegten Einzelteile, in vollem Umfang für Entwendung, Beschädigung
jeder Art, die eine Wertminderung verursachen und außerhalb einer
normalen Beanspruchung liegen. Der Mieter verpflichtet sich weiter,
für eine ausreichende und zuverlässige Bewachung des Veranstaltungsortes
vom Eintreffen der Technik bis zu deren Abtransport tagsüber und
besonders zur Nachtzeit zu sorgen.
5.
Bei vom Vermieter
durchgeführten Produktionen hat der Mieter für den Auf- und Abbau
, sowie für das Be und Entladen die erforderlichen Hilfskräfte
termingerecht zu stellen. Falls die erforderlichen Hilfskräfte
nicht , oder nur zum Teil zum vereinbarten Termin bereitstehen
, behält sich der Vermieter die Bereitstellung der Mehrkosten
vor.
6.
Der Mieter
haftet in Vollem Umfang für alle von Ihm gemieteten Gegenstände.
Verlust oder Beschädigung an den Geräten sind dem Vermieter umgehend
mitzuteilen. Der Vermieter haftet in keinem Falle für Personenschäden
Sachschäden die durch die Benutzung seiner Geräte entstanden sind.
7.
Bei vom Vermieter
durchgeführten Produktionen stellt der Mieter bei Aufbaubeginn
die in der Auftragsbestätigung geforderte Stromversorgung, welche
während der gesamten Mietdauer Strom führen muss. Während bzw.
vor und nach der Veranstaltung wird eine 230V /16A Schuko Anschluss
für die Baubeleuchtung benötigt.
8.
Vertragsmängel
und Einwände sind 1. bei Fremdvermietung unmittelbar bei der Übergabe
dem Vermieter mit eingeschriebenem Brief oder persönlich zur Kenntnis
zu bringen und 2. bei vom Vermieter durchgeführten Produktionen
bis spätestens 2 Tage nach der Produktion mit eingeschrieben Brief
dem Vermieter anzuzeigen. Im Unterlassungsfall gilt die Technik
als vertragsmäßig geliefert und übernommen bzw. die Produktion
als vertragsmäßig durchgeführt.
9.
Erfüllungsort
für die Zahlung ist Gelsenkirchen. Für alle Streitigkeiten in
Erfüllung dieses Vertrages und aus diesem Vertrag sowie aus abgetretenem
Recht aus diesem Vertrag vereinbaren beide Vertragsparteien als
Kaufleute die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit des
Landgerichts Essen. Die Vorschrift des § 689 Abs. 2 ZPO bleibt
unberührt.
Das Vertragsverhältnis
unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mündliche
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Ergänzungen und/
oder Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.
Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung
aufgehoben werden. Die Schriftformerfordernis gilt auch für den
Verzicht auf die Schriftform.
Sollte eine
Vereinbarung des Vertrages nichtig sein oder werden, so hat dies
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die
nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem
angestrebten Zweck am ehesten entspricht.
COMPANYGROUP
SOUND STAGE MEDIA KG
Almastraße 73 · 45886 Gelsenkirchen
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Allgemeine
Bedingungen für die Vermietung
von
Bühnen
1.
Unsere
Angebote sind stets freibleibend; zu Ihrer Wirksamkeit bedürfen
sie der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für die Verzögerung
oder Unmöglichkeit in der Erfüllung der Vertragspflichten des
Vermieters kann dieser nicht haftbar gemacht werden, wenn durch
besondere Umstände wie durch höhere Gewalt, Witterungsunbilden,
verspätetes Eintreffen der LKW-Ladungen die Aufstellung der
Bühne verspätet oder überhaupt nicht erfolgen kann und der Vermieter
nachweisen kann, dass ihn an der Verspätung keine Schuld trifft.
2.
Der
Mietpreis ist im Angebot bzw. in der Auftragbestätigung festgelegt.
Es ist dem Vermieter jedoch gestattet Lohn- und Frachterhöhungen,
die beim Abschluss des Mietverhältnisses noch nicht bekannt
waren, durch gesonderte Nachweisung in Rechnung zu stellen und
vom Mieter zu erheben. Wenn nicht anders vereinbart, sind bei
der Anlieferung der Tribünen/Bühnen 1/3, nach erfolgtem Aufbau
1/3 des Gesamtmietpreises und der Rest des Mietpreises gegen
Vorlage einer Rechnung spätestens bei Beendigung des Abbaus
in bar ohne Abzug zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung werden
die banküblichen Zinsen angerechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht
an der Bühne oder ein Aufrechnungsrecht ist ausgeschlossen.
3.
Die Bühne darf vom Mieter nur zu dem vertraglichem Zweck und
innerhalb der vertraglichen Zeitdauer benützt werden. Der Mieter
garantiert die pflegliche Behandlung der Bühne. Er haftet mit
dem Eintreffen der Bühne, d.h. deren zerlegte Einzelteile, in
vollem Umfang für Entwendung, Beschädigung jeder Art, die eine
Wertminderung verursachen und außerhalb einer normalen Beanspruchung
liegen. Der Mieter verpflichtet sich weiter, für eine ausreichende
und zuverlässige Bewachung der Baustelle vom Eintreffen der
Bühne bis zu deren Abtransport tagsüber und besonders zur Nachtzeit
zu sorgen.
4.
Der
Mieter hat für den Auf- und Abbau, sowie für das Be- und Entladen
die erforderlichen Hilfskräfte termingerecht zu stellen. Falls
die angeforderten Hilfskräfte nicht, oder nur zum Teil zum vereinbarten
Termin bereitstehen, behält sich der Vermieter die Berechnung
der Mehrkosten vor.
5.
Die
Baugenehmigung ist vom Mieter einzuholen. Vor Benutzung ist
die Bühne durch die für den Mieter zuständige Baupolizeibehörde
abnehmen zu lassen. Der Abnahmebericht ist dem Vermieter sofort
nach der stattgefundenen Abnahme auszuhändigen. Die Kosten und
die behördlichen Gebühren trägt der Mieter.
6.
Vertragsmängel
und Einwände sind unmittelbar bei der Übernahme vor Ort gegenüber
dem Produktionsleiter oder dem Geschäftsführer des Vermieters
mitzuteilen und anschließend unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem
Brief zu rügen. Im Unterlassungsfall gilt die Bühne als vertragsmäßig
geliefert und übernommen.
7.
Die
Bühne ist gegen Haftpflicht versichert. Haftpflichtschäden müssen
sofort, spätestens jedoch 4 Tage nach der Veranstaltung schriftlich
gemeldet werden.
8.
Der
Aufstellungsort für die Bühne muss folgende Bedingungen erfüllen.
Der Veranstaltungsplatz muss ebenerdig mit festem Untergrund
sein, so dass eine Punktbelastung von 1000 kg/m2 gegeben ist.
Der Bühnenaufbau in unwegsamen oder unbefestigten Gelände wird
durch den erheblichen Mehraufwand separat berechnet. Aufbauten
in verschmutzter Umgebung haben eine kostenpflichtige Reinigung
des Materials zur Folge.
9.
Bei
Aufbaubeginn stellt der Mieter einen 32 Amp. CEE, 5-pol, Drehstromanschluss
zur Verfügung, welcher während der gesamten Mietdauer Strom
führt. Während bzw. vor und nach der Veranstaltung wird ein
16 Amp. Schuko Anschluss für die Baubeleuchtung benötigt.
10.
Erfüllungsort
für die Zahlung ist Gelsenkirchen. Für alle Streitigkeiten in
Erfüllung dieses Vertrages und aus diesem Vertrag sowie aus
abgetretenem Recht aus diesem Vertrag vereinbaren beide Vertragsparteien
als Kaufleute die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit
des Landgerichts Essen. Die Vorschrift des § 689 Abs. 2 ZPO
bleibt unberührt.
Das
Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Ergänzungen
und/ oder Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.
Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung
aufgehoben werden. Die Schriftformerfordernis gilt auch für
den Verzicht auf die Schriftform.
Sollte
eine Vereinbarung des Vertrages nichtig sein oder werden, so
hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur
Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen,
die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.
COMPANYGROUP
SOUND STAGE MEDIA KG
Almastraße 73 · 45886 Gelsenkirchen
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